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Pflege-Glossar

Die Pflege-Welt steckt voller Fachbegriffe. In unserem Glossar erklären wir die wichtigsten Begriffe verständlich und praxisnah.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Leistung der Pflegeversicherung, die greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert ist (z.B. durch Urlaub, Krankheit oder Erholung). Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 und umfasst bis zu 3.539 € pro Jahr – auch bekannt als Gemeinsamer Jahresbetrag.

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Vorübergehende stationäre Pflege in einer Einrichtung, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation. Budget: Bis zu 1.774 € pro Jahr. Bis zu 50% können für Verhinderungspflege umgewandelt werden.

Pflegegrad

Einstufung der Pflegebedürftigkeit in 5 Grade. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) ermittelt und bestimmt die Höhe der Pflegeleistungen. Für Verhinderungspflege ist mindestens Pflegegrad 2 erforderlich.

Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Monatliche Geldleistung für pflegebedürftige Personen, die zu Hause durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen versorgt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad (332 € bis 947 € pro Monat).

Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)

Leistung für professionelle ambulante Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst. Kann alternativ zum Pflegegeld oder als Kombinationsleistung bezogen werden.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)

Monatlicher Betrag von 131 € für alle Pflegegrade (1–5). Kann für Entlastungsangebote im Alltag, Tagespflege oder Kurzzeitpflege verwendet werden. Nicht genutzte Beträge können ins Folgejahr übertragen werden.

Medizinischer Dienst (MD)

Der Medizinische Dienst (ehemals MDK – Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) begutachtet im Auftrag der Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit und empfiehlt einen Pflegegrad.

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