Änderungen bei der Verhinderungspflege ab 2025 – Was sich ändert
Ab 2025 gibt es einige wichtige Neuerungen bei der Verhinderungspflege, die pflegende Angehörige entlasten und mehr Flexibilität bieten sollen. Hier ein kurzer Überblick:
Gründe für die Inanspruchnahme können Urlaub, Krankheit oder auch Reha-Maßnahmen sein. Allerdings müssen die pflegenden Angehörigen nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege angeben.
- Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen. Liegt kein Pflegegrad vor besteht die Möglichkeit der Übergangspflege.
- Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (z. B. Angehörige) mindestens sechs Monate (Vorpflegezeit) zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der des Pflegegrads gleichgesetzt.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 erhalten Sie eine Erstattung von bis zu maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Für die Verhinderungspflege kann auch noch 50 % der Kurzzeitpflege (stationäre Unterbringung im Pflegeheim) angerechnet werden - somit erhöht sich der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr auf maximal 2.418 Euro.
Wer vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege bereits Pflegegeld erhalten hatte, bekommt während der Verhinderungspflege 50 % des Pflegegeldes weitergezahlt.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt maximal sechs Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr. Die zustehenden Zeiten der Verhinderungspflege von 42 Tagen können sowohl komplett am Stück als auch in Teilabschnitten von Tagen, Wochen oder auch nur Stunden in Anspruch genommen werden.
Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt.
Es ist empfehlenswert sich vor Beginn der Verhinderungspflege mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen, um sich über die Höhe und Dauer der Leistungen umfassend beraten zu lassen.
Der Antrag und die Erstattung der Kosten für eine Verhinderungspflege sind rückwirkend bis vier Jahre möglich.
Auch können Ansprüche auf Kostenerstattung bis zu zwölf Monate nach dem Tod des Pflegebedürftigen geltend gemacht werden.
Ob das Pflegegeld während der Verhinderungspflege gekürzt wird, hängt von der Dauer derselben ab. Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, sofern die Pflegeperson nur stundenweise verhindert ist. Stundenweise heißt hier genau, dass die Verhinderungspflege nicht länger als 8 Stunden in Anspruch genommen wird. Ist die Pflegeperson jedoch länger verhindert, wird das Pflegegeld während dieser Zeit um die Hälfte gekürzt. Ausgenommen sind hierbei der erste und der letzte Tag, an dem die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird. An diesen Tagen wird das volle Pflegegeld ausbezahlt.
Die Pflegesachleistungen, die die pflegebedürftige Person gegebenenfalls parallel zum Pflegegeld erhält, bleiben unberührt, wenn die private Pflegeperson durch Verhinderungspflege vertreten wird.
Ja, allerdings gibt es Einschränkungen bei der Höhe der Erstattung, wenn es sich um enge Verwandte handelt.
Ja, es ist möglich, dass sich mehrere Personen als Ersatzpflege abwechseln.
Übernommen werden die Kosten für die Ersatzpflegeperson, Fahrtkosten und in manchen Fällen auch Verdienstausfall.
Unverbrauchte Leistungen aus der Kurzzeitpflege können bis zu 806 Euro zur Verhinderungspflege hinzugenommen werden.
Die Verhinderungspflege kann von Angehörigen, Freunden oder professionellen Pflegediensten durchgeführt werden, jedoch gibt es Einschränkungen bei nahen Verwandten bezüglich der Erstattung.
Ja, Verhinderungspflege ist auch im Ausland möglich, aber vorherige Absprache mit der Pflegekasse ist erforderlich.
Die Pflegekasse oder Pflegedienste können bei der Suche nach einer Ersatzpflegeperson unterstützen.
Bei nahen Angehörigen kann der Verdienstausfall erstattet werden, jedoch nur bis zu einem festgelegten Betrag.
Der Pflegedienst rechnet meist direkt mit der Pflegekasse ab. Ansonsten muss der Pflegebedürftige die Rechnung einreichen.
Verhinderungspflege ist Ersatz durch eine private Person; Kurzzeitpflege ist eine stationäre Pflege in einer Einrichtung.
Während der ganztägigen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld um 50 % gekürzt.
Ein Widerspruch kann schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden. Im Zweifelsfall hilft ein Rechtsbeistand weiter.